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 Informationen zur Heizungsförderung
Am 29.12.2023 wurde die reformierte Förder­richtlinie „Bundes­förderung für effiziente Gebäude – Einzel­maß­nahmen“ im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Die neue Förderung wird stufen­weise im Jahr 2024 starten. Privat­personen, die Eigentümer eines Einfamilien­hauses sind und dieses selbst bewohnen , können voraussichtlich ab dem 27.02.2024 einen Antrag auf die neue Heizungs­förderung stellen. Dafür steht ein Zuschuss sowie zusätzlich ein zins­günstiger Ergänzungs­kredit f ür energetische Einzel­maßnahmen zur Verfügung. Der Ergänzungs­kredit ist nur in Kombination mit einer Zuschuss­zusage der KfW für die Heizungs­förderung und/oder einem Zuwendungs­bescheid des Bundes­amtes für Wirtschaft und Ausfuhr­kontrolle (BAFA) für energetische Einzel­maßnahmen erhältlich. Eine alleinige Beantragung des Ergänzungs­kredits ist nicht möglich.

Weitere Informationen finden Sie im Reiter BEG  in der oberen Leiste 



Förderung Heizungstausch

Eckpunkte der neuen Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) seit 1. Januar 2024


Für den Heizungstausch sind folgende Investitionskostenzuschüsse erhältlich:

  • eine Grundförderung von 30% für alle Wohn- und Nichtwohngebäude für alle Antragstellergruppen; für Wärmepumpen, die als Wärmequelle Wasser, Erdreich oder Abwasser nutzen oder ein natürliches Kältemittel einsetzen, ist zudem ein Effizienz-Bonus von zusätzlich 5% erhältlich; für Biomasseheizungen wird ein Zuschlag von 2.500 Euro gewährt, wenn sie einen Staub-Emissionsgrenzwert von 2,5 mg/m³ einhalten;
  • ein Klimageschwindigkeits-Bonus von 20% bis 2028 für den frühzeitigen Austausch alter fossiler Heizungen (sowie Nachtspeicherheizungen und alte Biomasseheizungen) für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer; danach sinkt der Klimageschwindigkeits-Bonus alle zwei Jahre um 3% ab, zunächst also auf 17% ab 1. Januar 2029;
  • sowie ein Einkommens-Bonus von 30% für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer mit bis zu 40.000 Euro zu versteuerndem Haushaltseinkommen pro Jahr.
  • Die Boni sind kumulierbar bis zu einem max. Fördersatz von 70%.

Für weitere Maßnahmen zur energetischen Sanierung sind auch künftig bis zu 20% Förderung erhältlich: 15% Grundförderung plus ggf. 5% Bonus bei Vorliegen eines individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP-Bonus).

Vermieterinnen und Vermieter erhalten ebenfalls die Grundförderung, ggf. zuzüglich Effizienz-Bonus oder Emissionsminderungszuschlag, die sie zugunsten der Mieterinnen und Mieter berücksichtigen müssen: Die entsprechenden Kosten dürfen nicht auf die Mieten umgelegt werden. Hierdurch wird der Anstieg der Mieten durch eine energetische Sanierung gedämpft.

Neu erhältlich sein wird ein Kreditangebot – zinsvergünstigt für Antragstellende bis zu einem zu versteuernden Haushaltseinkommen von 90.000 Euro pro Jahr – für Heizungstausch und weitere Effizienzmaßnahmen. Einen detaillierten Überblick finden Sie hier.

Wichtig zu wissen: Die technische Antragstellung für die neue Heizungsförderung – neu bei der KfW – wird voraussichtlich zum 27. Februar 2024 starten. Daher gilt für die Heizungsförderung vorher bereits eine Übergangsregelung: Antragstellerinnen und Antragsteller können förderfähige Vorhaben umsetzen und den Förderantrag dann ausnahmsweise nachträglich nachholen. Diese Übergangsregelung für die Heizungsförderung gilt befristet. Wer zwischen dem 29. Dezember 2023 und 31. August 2024 einen Heizungstausch beauftragt, kann den Antrag bis zum 30. November 2024 nachholen. So soll ein möglichst reibungsloser Übergang von der alten zur neuen Förderlandschaft sichergestellt werden.

Die technische Antragstellung für sonstige Effizienzmaßnahmen beim BAFA startet zum 1. Januar 2024.

     

 Publikation:  Förderung für den Heizungstausch auf einen Blick (BEG)

Unterstützung für die Wärmewende (Stand: 09.01.2024)



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